Der Kläger verließ am Morgen seine Wohnung, um seine Dienststelle aufzusuchen. Er durchquerte den Innenhof seiner Wohnhausanlage, überquerte eine Straße und betrat nach einigen hundert Metern ein anderes Wohnhaus, in dessen Garage er sein Auto abgestellt hatte. Dort stürzte er bei einem Stiegenabgang, der zu seinem Auto führte.