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Haftung des Betriebsnachfolgers

SozialrechtEntscheidungeninfas 2006, S 35infas 2006, 181 Heft 5 v. 1.9.2006

Gemäß § 67 Abs 4 ASVG haftet bei Übereignung eines Betriebes der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers. Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge ist der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjenigen Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen, wobei unerheblich ist, ob auch tatsächlich eine solche Fortführung erfolgt. Es ist nicht entscheidend, ob im Fall der Betriebsfortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben. Es ist nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden. Welche Betriebsmittel wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Arbeitskräfte zählen nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt.

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