Die Dienstnehmerin stand von 1. 8. 1984 bis 30. 11. 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
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verhältnis zum Bund. Ihre Dienstbehörde war das Amt des AMS. Die im Zuge der Ausgliederung des AMS für Beamte geschaffene und bis 31. 12. 1999 befristete Übertrittsmöglichkeit gemäß § 64 Abs 6 AMSG blieb aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Vorstand des AMS, den Landesgeschäftsstellenleitern und dem Betriebsrat auch über den 31. 12. 1999 hinaus erhalten.