Der klagende Personalausschuss begehrte ua die Feststellung (§ 54 Abs 1 ASGG), dass die ehemaligen Dienstnehmer der R AG, die von den Beklagten (T AG und T GmbH) eine Pension nach dem Pensionszuschuss-Statut der R AG erhalten und in den Wirkungsbereich des Klägers fallen, das Recht haben, dass ihnen von den Beklagten diese Pension ab 1. 1. 2002 um 2,5 %, ab 1. 1. 2003 um weitere 2 % und ab 1. 1. 2004 um weitere 1,9 % erhöht ausbezahlt werde.