Der Arbeitnehmer war vom 1. 2. 1999 bis 6. 8. 2004 bei der Arbeitgeberin als Bodenleger auf Akkordlohnbasis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag (KV) für das Bodenlegergewerbe anzuwenden. Wegen der Abrechnung nach Akkordtarifen legen die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin für jeden Kalendermonat einen Arbeitszettel vor, der für die Monatsabrechnung herangezogen wird. Da die Lohnabrechnungen jeweils um den 20. eines jeden Monates abgeschlossen werden, um die Auszahlung der Löhne bis spätestens zum Monatsletzten zu gewährleisten, erfolgt die Auszahlung des Lohnes für den betreffenden Monat jeweils am Ende des folgenden Monates. Im ersten Monat eines neuen Arbeitsverhältnisses wird eine pauschal ermittelte Summe zur Auszahlung gebracht. So erhielt der Arbeitnehmer im Februar 1999 eine Zahlung in Höhe des Klagebetrags, die von der Arbeitgeberin von der letzten Gehaltsabrechnung (für Juli 2004) in Abzug gebracht wurde.