Das Arbeitsverhältnis des seit 1988 bei der Arbeitgeberin als Maschinenmonteur beschäftigten Arbeitnehmers, auf das der Kollektivvertrag (KV) für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie anzuwenden war, wurde von der Arbeitgeberin mit Kündigung zum 31. 8. 2004 beendet. Neben den 6 Monatsentgelten Abfertigung hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für 80 Urlaubstage. Im letzten Jahr arbeitete der Arbeitnehmer häufig im Rahmen von Montagen auswärts und musste dort auch übernachten. Soweit zur Abdeckung der Kosten der Übernachtung das kollektivvertraglich festgesetzte Nächtigungsgeld nicht ausreichte, wurde der Mehrbetrag von der Arbeitgeberin bezahlt. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Rahmen dieser auswärtigen Einsätze für die Verpflegung betrugen durchschnittlich 17 € bis 18 € täglich.