Die Ehe der Klägerin wurde 1984 im Einvernehmen geschieden; die Ehegatten verzichteten wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall der Not.
Sie lebten auch nach der Scheidung in einer Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Ehegatten dauerte.
Entscheidungswesentlich ist, ob die Erbringung von Leistungen durch die geschiedenen Ehegatten in einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen erfüllen kann.