Bei Anwendung des § 255 Abs 4 ASVG sind auch Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG bei der Frage der Prüfung, ob eine Tätigkeit 120 Monate hindurch ausgeübt wurde zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz hat in gleicher Weise auch für Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt zu gelten.