Im Arbeitsvertrag des Klägers wurde auf das jeweilige Lohnabkommen des anzuwendenden Kollektivvertrages (KV) verwiesen. Der Betrieb wurde in der Folge veräußert, der Erwerber war nicht kollektivvertragsunterworfen. Strittig war, ob diese Verweisungsklausel "statisch" (dh auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs bezogen) oder "dynamisch" (nach dem KV in der jeweils geltenden Fassung) auszulegen ist. Der EuGH führt hierzu aus, dass Art 3 Abs 1 der Richtlinie 77/197/EWG dahin auszulegen ist, dass der Erwerber, der nicht Partei eines den Veräußerer bindenden KV ist, auf den der Arbeitsvertrag verweist, durch Kollektivverträge, die den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden nachfolgen, nicht gebunden ist.