Die in Spanien geborene Klägerin bekam drei Kinder (1960, 1966, 1968); von 1960 bis 1976 widmete sie sich der Kindererziehung und dem Haushalt. In diesem Zeitraum befand sich ihr Wohnsitz in Spanien. Vor der Geburt der Kinder war sie nicht erwerbstätig. Sie nahm erstmals 1979 in Österreich eine Beschäftigung auf. Strittig ist, ob die Kindererziehungszeiten in Spanien als österreichische Versicherungszeiten anzuerkennen sind.