Die Klägerin bezog sei 1992 eine befristete und ab 1994 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension; diese wurde mit Bescheid vom 28. 9. 1998 mit Ablauf 30. 11. 1998 entzogen, weil sie wieder berufsfähig sei. Im sozialgerichtlichen Verfahren in der Tagsatzung vom 6. 8. 2003 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt vorgebracht, die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil sie sich keiner psychiatrischen Behandlung unterzogen habe.