Gemäß § 120 Abs 1 Z 1 ASVG ist Krankheit ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der der Krankenbehandlung bedarf. Ziel der Krankenbehandlung nach § 133 Abs 2 ASVG ist es, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu festigen oder zu bessern. Die Krankenbehandlung soll ausreichend und zweckmäßig sein, darf aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.