Bei beiden Entscheidungen geht es um Aerobic-Trainerinnen, die mit einem Fitnesstudio Werkverträge abgeschlossen haben, in denen sie sich verpflichteten, in den Räumen des Auftraggebers stundenweise bezahlte Fitnessprogramme durchzuführen. Die Abhaltung der Kurszeiten wurde überwacht. Wurde ein Kurs nicht abgehalten, wurde der Kurs beendet, oder von einer anderen Person weitergeführt. Es liegt kein Werkvertrag vor, weil es an der vertraglichen Konkretisierung des Werkes mangelt. Ein Erfolg der Tätigkeit ist nicht messbar. Das Betriebsmittel der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten ist zur Ausübung der Tätigkeit unumgänglich und daher wesentlich. Andere Betriebsmittel wie Gummibänder, Bälle oder Tonträger, sowie Geräte um diese abzuspielen, bleiben dabei im Hintergrund. Auch das Vorhandensein eines Computers und zusätzlicher EDV-Ausrüstung ist dann nicht wesentlich als Betriebsmittel, wenn ein für einen Durchschnittshaushalt übliches Ausmaß nicht überschritten wird. Besteht aufgrund einer Kursvereinbarung eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und -orten, ohne die Möglichkeit einzelne Leistungen nach Gutdünken ablehnen zu dürfen, spricht dies für ein Vollversicherungsverhältnis.