Auch wenn bei Teilzeitbeschäftigung nur ein kleiner Teil der einer Person zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, kann persönliche Abhängigkeit vorliegen. Nämlich ua dann, wenn sich die Arbeitserbringung im Kern nach den Erfordernissen des Dienstgebers orientiert. Dies gilt sowohl für die Arbeitszeit, als auch für den Arbeitsort. Nur die Vereinbarung einer generellen, dh nicht auf bestimmte Ereignisse beschränkten Vertretungsbefugnis spricht gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. Aber auch dann ist zu prüfen, ob nicht eine Scheinvereinbarung vorliegt. Dies ist etwa dann möglich, wenn an die Vertretung Qualifikationsanforderungen gestellt werden.