Die Beschäftigten wurden zur Auslieferung von Speisen und Getränken an Kunden als freie Dienstnehmer angestellt. Die Dienstgeberin hatte mit den einzelnen Restaurants Vertragsbeziehungen. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides entfaltet erst mit 1. 1. 1998 eine Bindungswirkung gemäß § 4 Abs 2 ASVG für die Sozialversicherung. Davor kommt dem Bescheid der Finanzbehörde über das Bestehen der Lohnsteuerpflicht lediglich Indizwirkung zu. Bei der Frage der persönlichen Abhängigkeit ist zu beurteilen, ob die Bestimmungsfreiheit der Dienstnehmer bloß beschränkt oder komplett ausgeschaltet ist. Wenn wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis nicht vorläge, ist zu prüfen, ob die Bestimmungsfreiheit an den Tagen der Tätigkeit ausgeschaltet ist. Dann entsteht ein tageweises Beschäftigungsverhältnis mit Vollversicherungspflicht.