Der Antrag, der OGH möge feststellen, dass die Leistungsberechtigten, hinsichtlich der mit Beschluss vom 4. 5. 2005, 8 ObA 100/04w, festgestellt wurde, dass sie gegenüber der B einen Anspruch auf Nachschuss in die V AG und in die Ö AG besitzen, einschließlich der leistungsberechtigten Hinterbliebenen, Anspruch darauf haben, dass