Der Arbeitnehmer teilte dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin am Morgen des 14. 7. 2004 mit, dass er wegen einer Erkrankung seines Sohnes eine Woche Pflegeurlaub brauche. Dass diese Mitteilung gerechtfertigt war - sie stand auch in Übereinstimmung mit der vom Arbeitnehmer eingeholten ärztlichen Bestätigung - stellt die Arbeitgeberin nicht in Frage. Allerdings wendet sie ein, dass der Arbeitnehmer am 17. 7. 2004 mit seinem Sohn nach Bosnien fuhr. Die Arbeitgeberin bestreitet nicht, dass diese Fahrt für den Heilungsverlauf des erkrankten Sohnes nicht abträglich war, meint aber, dass es dem pflegenden Arbeitnehmer bei einer Pflegefreistellung nach § 16 Abs 1 Z 1 UrlG generell untersagt sei, mit dem zu pflegenden Angehörigen ins Ausland zu fahren.