Im Zuge eines von der Arbeitgeberin gegen den seit 1. 12. 1985 beschäftigten Arbeitnehmer als damaligen Betriebsrat angestrengten Verfahrens auf Zustimmung zur Kündigung nach § 121 Z 3 ArbVG wurde in der Tagsatzung vom 29. 3. 2004 folgender Vergleich geschlossen: "1. Das Dienstverhältnis wird mit 31. 12. 2004 einvernehmlich aufgelöst. 2. Der Beklagte wird bis zum 31. 12. 2004 bei vollen Bezügen dienstfrei gestellt. 3. Sollte der Arbeitnehmer vor dem 31. 12. 2004 wieder eine Anstellung finden, wird das Dienstverhältnis mit dem Tag seines Arbeitsantrittes einvernehmlich aufgelöst." Beim Vergleichsabschluss wurde über das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers nicht gesprochen. Die Arbeitgeberin hat die ordnungsgemäße Abrechnung der Beendigungsansprüche als selbstverständlich zugesagt. Erst nach Abschluss des Vergleiches kam es zu Auseinandersetzungen über die Frage des Urlaubsverbrauches, den der Arbeitnehmer trotz Aufforderung durch die Arbeitgeberin ablehnte, zwischen den Streitteilen.