Der Beklagte war bei der Klägerin als Angestellter im Außendienst tätig und betreute in dieser Eigenschaft den Kundenstock. Über Initiative des Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis zum 1. 9. 2003 einvernehmlich aufgelöst. Der Beklagte, der in Hinkunft als selbstständiger Makler arbeiten wollte, erklärte sich damit einverstanden, keine Kunden der Klägerin abzuwerben. In der Folge schloss der Beklagte mit anderen Versicherungen Agenturverträge, am 26. 9. 2003 auch mit der Klägerin. Die Weiterverwendung der Kundendaten, die dem Beklagten bei seiner früheren Tätigkeit für die Klägerin zur Verfügung gestanden waren, war dabei kein besonderes Thema.