Der Dienstvertrag des Arbeitnehmers enthielt eine Klausel, die ihm die Meldung jeder beabsichtigten Nebentätigkeit auferlegte und die Arbeitgeberin bei entgegenstehenden Interessen zur Untersagung berechtigte.
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Als Kommerzkundenbetreuer der Arbeitgeberin oblag dem Arbeitnehmer die Aufgabe, die für die Bonitätsbeurteilung der Kreditwerber erforderlichen Grundlagen zu sammeln und dem Kreditsachbearbeiter weiterzuleiten. Er beteiligte sich, ohne dies der Arbeitgeberin mitzuteilen, gemeinsam (zu je 50%) mit einem von ihm betreuten Kunden der Arbeitgeberin an einer Gesellschaft, die ein Einkaufszentrum betreibt. Er wurde deshalb entlassen.