Der Kernbereich bei Tätigkeiten für eine Werttransportgesellschaft, bei der Geldzählmaschinen zu bedienen sind, aber auch Fahrtätigkeit und Ausliefertätigkeit mit Hebe- und Trageleistungen anfallen, und der Tätigkeit für eine Bank, bei der im Wesentlichen ebensolche Transporttätigkeiten anfallen, ist gleichartig. Der Versicherte ist daher "einer" Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG nachgegangen. Die unterschiedliche zeitliche Gewichtung ist dabei nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, die Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereiches) der verrichteten Tätigkeiten, die hier in der Bedienung von Geldzählmaschinen und im Transport von Geld zu erblicken ist. Ob letzterer mit oder ohne technische Hilfsmittel, also nur im Rahmen von Hebe- und Tragearbeiten, oder (neben solchen Tätigkeiten) auch mit Hilfe von Kraftfahrzeugen, die der Kläger lenkte, durchgeführt wurde, kann daran nichts ändern.