Die §§ 255 und 273 ASVG legen fest, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nur ein-
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tritt, wenn eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen des Gesundheitszustandes beeinträchtigt wurde. Seit 1. 1. 2004 ist § 255 Abs 7 ASVG in Kraft, wonach Versicherte auch dann als invalid gelten, wenn bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung mit Pflichtversicherung (originäre) Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat und trotzdem 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden. Der Nachweis eines weiteren Herabsinkens des Gesundheitszustandes ist nicht erforderlich.