Die Tätigkeit als Fahrscheinkontrollor ist ihrer Natur nach eine Dienstleistung. Ein Werkvertrag liegt nicht vor, weil weder eine individualisierte Leistung noch eine Gewährleistungsverpflichtung ersichtlich sind. Ein Erfolg der Tätigkeit ist nicht messbar. Es handelt sich bei der Tätigkeit auch um kein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs 4 ASVG, sondern um ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG. Im vorliegenden Sachverhalt waren die Dienstnehmer in ein vom Dienstgeber vorgegebenes Kontroll- und Berichtssystem eingebunden. Eigene Betriebsmittel wurden nicht benötigt, Gestaltungsspielräume waren nicht gegeben. Auch das nur tageweise Tätigwerden steht dem nicht entgegen, weil während der Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit weitgehend ausgeschaltet war.