Die Arbeitnehmerin befand sich auf eigenen Wunsch seit 1. 3. 2002 in Altersteilzeit, wobei ihre Wochenarbeitszeit (ursprünglich 36 Stunden) zunächst um 40% auf 21,6 Stunden, ab 1. 12. 2002 um 60% auf 14,4 Stunden reduziert wurde. Die Arbeitgeberin anerkannte zwar den grundsätzlichen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Lohnausgleich in Höhe von 50% der Differenz zwischen dem früheren und dem Altersteilzeitgehalt, zahlte jedoch neben dem reduzierten Gehalt nur die Differenz zwischen diesem Teilzeitentgelt und der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) aus.