Die Klägerin war im öffentlichen Dienst befristet beschäftigt. Zur Einstellung von fest angestelltem Personal führte der Arbeitgeber ein Auswahlverfahren durch. Die Klägerin bestand dieses Auswahlverfahren und wurde auf eine Beamtenstelle ernannt. Die Klägerin, die damals in Mutterschaftsurlaub war, beantragte, die Frist für den Dienstantritt bis zum Ende dieses Urlaubs zu verschieben und diesen Urlaub für die Berechnung ihres Dienstalters zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber gab ihrem Antrag auf Verschiebung der Frist statt, ohne jedoch auf die Frage der Berechung des Dienstalters einzugehen. Daher erhob die Arbeitnehmerin Klage und beantragte, dass ihr Dienstalter als Beamtin ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung und nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs tatsächlich ihren Dienst angetreten habe, berechnet werde. Der EuGH führt hierzu aus, dass die RL 76/207/EWG (Gleichbehandlungs-RL) einer nationalen Regelung entgegen steht, die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub im Hinblick auf die Bedingungen für den Zugang zur Beamtenlaufbahn nicht dieselben Rechte zuerkennt wie die, die den übrigen erfolgreichen Bewerbern desselben Einstellungsauswahlverfahrens zuerkannt werden, indem der Dienstantritt dieser Arbeitnehmerin auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs verschoben wird, ohne die Dauer dieses Urlaubs für die Berechung ihres Dienstalters zu berücksichtigen.