Nach ständiger Judikatur ist Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit, dass sich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Es ist erforderlich, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und erstmaligem Eintritt in die Pflichtversicherung jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen. Hat ein Versicherter in den Jahren 1991 bis 1998 insgesamt 46 Beitragsmonate erworben, reicht es nicht aus, zu einem Dienstverhältnis 1996 Feststellungen zu treffen.