Bei Wegfall einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist lediglich die Auszahlung gehemmt. Besteht einmal Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension, bleibt der Anspruch erhalten; der (mittlerweile aufgehobene) § 253d Abs 2 ASVG ist eine Wegfallbestimmung. Gemäß § 253 Abs 3 ASVG ist die Antragstellung auf die Alterspension auch mit Erreichen des dafür vorgesehenen Alters nicht zulässig, weil schon ein Pensionsanspruch besteht. Das gilt auch dann, wenn die Pension nie bezogen wurde. Diese Bestimmung ist verfassungskonform.