Der Versicherte war in den letzten 15 Jahren 42 Monate in seinem erlernten Beruf als Tischler und 111 Monate als Bodenleger tätig, wobei er bei dieser Tätigkeit zu 20 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten, die dem Berufsbild Tischler zuzuordnen sind, verrichtete. Aufgrund seines Gesundheitszustandes ist er nicht mehr in der Lage, als Tischler und Bodenleger zu arbeiten.