Die Arbeitnehmerin war seit 15. 6. 1992 als Vertragsbedienstete bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde mit Ablauf des 12. 3. 2004 nach einer seit 12. 3. 2003 andauernden krankheitsbedingten Dienstverhinderung der Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs 8 des Tiroler L-VBG gelöst. Den Urlaub für das Jahr 2002 im Ausmaß von 134 Stunden verbrauchte die Arbeitnehmerin bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht. Die Arbeitnehmerin begehrt Urlaubsersatzleistung für 2002. Ein Verbrauch des Urlaubs sei ihr bis zum Beginn ihrer Erkrankung aus dienstlichen Gründen und danach bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses krankheitsbedingt nicht möglich gewesen.