Nach § 18 Abs 7 HbG ist die Kündigung eines Dienstverhältnisses mit einem Hausbesorger - auch ohne Geltendmachung der in Abs 6 genannten Gründe - zulässig, wenn diesem gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird, die den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hausbesorgers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht. Dass die dem Arbeitnehmer angebotene Wohnung - seine bisherige Dienstwohnung - diesen Erfordernissen entspricht, wurde von ihm grundsätzlich außer Streit gestellt. Strittig ist lediglich, ob diese Wohnung für ihn auch erschwinglich ist.