Der vorweg bereits vom 26. 8. 2003 bis 26. 9. 2003 bei dem beklagten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer beendete sein erstes Dienstverhältnis einvernehmlich, weil ihm die Fahrt von seinem Wohnort zum Arbeitsort zu lange war. Etwa zwei bis drei Wochen nach dieser Beendigung bot ihm jedoch die Arbeitgeberin neuerlich ein Dienstverhältnis an und die Parteien vereinbarten mit 14. 10. 2003 das neue Arbeitsverhältnis, das jedoch mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. 10. 2003 unter Hinweis auf eine Auflösung in der Probezeit mit 17. 10. 2003 beendet wurde. Während seines ersten Dienstverhältnisses arbeitete der Arbeitnehmer als Metallschleifer in seinem erlernten Beruf als Gas-, Wasser- und Zentralheizungsinstallateur, in seinem zweiten Dienstverhältnis als Hilfsarbeiter beim Zuschneiden von Kunststofffensterrahmen, was nicht seiner beruflichen Qualifikation entsprach. Auf das Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin kommt der Kollektivvertrag (KV) für Arbeitskräfteüberlasser zur Anwendung.