Die Arbeitnehmerin, die seit 16. 6. 1989 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd BEinstG angehört, war ab 15. 5. 2001 bei der Arbeitgeberin als Küchenhilfe in einer Pizzeria beschäftigt. Mitte Mai 2002 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31. 5. 2002, ohne die vorherige Zustimmung des zuständigen Behinderten-
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