Arbeitnehmer war ab 1. 8. 1996 als Angestellter bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde saisonbedingt insgesamt dreimal unterbrochen und zwar vom 5. 2. bis 8. 3. 2000, vom 15. 12. 2001 bis 28. 1. 2002 und zuletzt vom 5. 11. 2002 bis 19. 1. 2003. Es wurde dabei jeweils zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart. Der Arbeitnehmer war in den genannten Zeiträumen von der Gebietskrankenkasse abgemeldet und hat Arbeitslosengeld bezogen. Dem Arbeitnehmer wurde vom Dienstgeber jeweils zugesagt, dass die gesamten Vordienstzeiten für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Kündigungsfrist, Abfertigung usw) angerechnet werden.