Das Begehren auf Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG, dass auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Angestellter der B-AG der Kollektivvertrag (KV) für die Angestellten von Sparkassen auch über den 12. 10. 2004 hinaus anzuwenden ist, wurde abgewiesen. Es wurde jedoch festgestellt, dass trotz der Anwendbarkeit des KV für Angestellte der Banken und Bankiers das den schon vor dem 12. 10. 2004 bei der B-AG beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt, soweit dieses im Sparkassen-KV bzw in gemäß Art II des Sparkassen-KV ergangenen Bestimmungen der "Betriebsvereinbarung 1969" geregelt ist, nicht geschmälert werden darf. Dies wurde folgendermaßen begründet: