Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien nahm zu einer Anfrage betreffend Gewährung von Ersatzruhe und Zulässigkeit einer Anrechnungsvereinbarung Stellung
Sachverhalt:
1. Nach vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen arbeitete ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeiteinteilung von Montag bis Freitag erfolgte, auch an Wochenenden.