Beim VfGH waren mehrere Verfahren anhängig, in denen Bescheide bekämpft wurden, die gestützt auf § 2 Teilpensionsgesetz feststellen, dass sich der Anspruch auf Vollpension im Hinblick auf ein Erwerbseinkommen in einen solchen auf Teilpension wandelt und ein bestimmter Ruhensbetrag festgestellt wurde. Der VfGH hält an seiner Judikatur fest, dass das Wesen der Beamtenpension vor allem davon bestimmt ist, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - iSd historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden. Dem Ruhegenuss der Beamten kommt nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zu.