Seit der Aufhebung der pauschalierten Anrechnung von Unterhaltsansprüchen bei getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten durch den VfGH ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Festsetzung der Ausgleichszulage auf Unterhaltsansprüche nur insoweit Bedacht zu nehmen, als sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden. Die Auffassung, der gegen den geschiedenen Ehegatten wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft ruhende Unterhaltsanspruch sei demnach im Rahmen der Pauschalanrechnung anzurechnen, kann nicht mehr fortgeschrieben werden. Zu prüfen ist jedoch, inwieweit Einkommen aus der Lebensgemeinschaft anzurechnen ist. In Betracht kommt nur die Berücksichtigung im Einzelnen festgestellter bedarfsmindernder Zuwendungen des Lebensgefährten, da eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt, dem Ausgleichszulagenwerber das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art wie bei Ehegatten anzurechnen. Es handelt sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter, weshalb sämtliche Einkünfte in Geld- oder Geldeswert iSd § 292 Abs 1 bis 3 ASVG zu berücksichtigen sind. Es sind daher Feststellungen über die erhaltenen Zuwendungen zu treffen, wobei beispielsweise eine unentgeltliche Wohngelegenheit im Haus des Lebensgefährten als Sachbezug zu bewerten ist.