Gemäß § 225 Abs 3 ASVG (bis 31. 12. 2005) konnte das BMSG in Fällen besonderer Härte Sozialversicherungsbeiträge auch nach Ablauf der Verjährungsfrist als wirksam entrichtet anerkennen.
Gemäß § 225 Abs 3 ASVG (bis 31. 12. 2005) konnte das BMSG in Fällen besonderer Härte Sozialversicherungsbeiträge auch nach Ablauf der Verjährungsfrist als wirksam entrichtet anerkennen.