Die Arbeitnehmerin war seit 1993 als Angestellte beim Arbeitgeber beschäftigt und wurde von diesem am 8. 10. 2002 entlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Arbeitnehmerin bereits schwanger. Sie berief sich nicht auf die Unwirksamkeit der ohne gerichtliche Genehmigung ausgesprochenen Entlassung (§ 12 MSchG), sondern erklärte, Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen zu wollen. Sie wurde am 14. 4. 2003 von Zwillingen entbunden und bezog bis einschließlich 4. 8. 2003 Wochengeld. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind noch der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung sowie auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 5. 8. 2003 bis 14. 8. 2003 (= Ablauf der 4-Monats-Frist nach § 12 Abs 1 MSchG).