Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin war durch den Umstand belastet, dass sie die von ihr geschuldeten Arbeitsleistungen wiederholt alkoholisiert verrichtet hat. Sie wurde auch zweimal - jeweils unter Androhung der Entlassung - verwarnt. Nach der zweiten Verwarnung hat sich ihr Verhalten zwar kurzzeitig gebessert; in der Folge war aber abermals Alkoholgeruch bei der Arbeitnehmerin festzustellen. Auch am Entlassungstag ist sie - nachdem sie Alkohol konsumiert hatte - nach Alkohol riechend zum Dienst erschienen.