Der beklagte Arbeitnehmer war ab 22. 3. 1993 bei der klagenden Arbeitgeberin als Geschäfts- und Verkaufsleiter tätig, seit 1. 2. 1996 als Prokurist. Im Jahr 1999 betrug sein monatliches Bruttogehalt 58.682 S zuzüglich des Sachbezugwerts von 6.038 S für die Privatnutzung des Dienstwagens. In den Jahren 2000 und 2001 bezog er ein monatliches Bruttogehalt von 61.142 S; der Sachbezugwert betrug weiterhin 6.038 S. Eine gesonderte Entlohnung von Überstunden war nicht vorgesehen.