Der Arbeitnehmer war vom 3. 3. 1997 bis 1. 4. 2004 als Arbeiter bei der Arbeitgeberin beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Mit seiner Klage begehrte er den Zuspruch von Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung. Die Entlassung sei nicht berechtigt gewesen. Er habe sich vom 26. 3. 2004 bis 1. 4. 2004 wegen einer mit hohem Fieber verbundenen Erkältungskrankheit im Krankenstand befunden und rechtzeitig die Arbeitgeberin davon verständigt. Da er auch Co-Trainer des Fußballvereins SV G sei, habe er ebenfalls noch am 26. 3. 2004 seinen Trainer davon verständigt, dass er bei dem am nächsten Tag stattfindenden Meisterschaftsspiel nicht anwesend sein könne. Er sei auch tatsächlich zunächst nicht zum Match gefahren, sei aber dann telefonisch verständigt worden, dass das Spiel abgesagt und sein als "Ballbub" vorgesehener elfjähriger Sohn mangels anderer Mitfahrgelegenheit abgeholt werden müsse. Nur deshalb habe er sich auf den Weg zum Sportplatz gemacht, wo er vom Fotografen einer Lokalzeitung ersucht worden sei, sich gemeinsam mit dem anwesenden Trainer für ein Foto zur Verfügung zu stellen, was er auch getan habe. Danach sei er mit seinem Sohn nach Hause gefahren.