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Betriebsübergang - Kündigungsmotiv

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2006, A 4infas 2006, 17 Heft 1 v. 1.1.2006

Eine Kündigung ist auch für den Fall des Vorliegens eines Betriebsüberganges nur dann unwirksam, wenn damit die zwingenden Bestimmungen des AVRAG unterlaufen werden, dh wenn die Kündigung wegen der Betriebsübernahme erfolgt. Nur solche Kündigungen können mit dem gesetzlich positivierten Grundsatz des Ex-lege-Überganges des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber in Kollision geraten. Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik in § 3 Abs 1 AVRAG schließt aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt.

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