Ein Arbeitnehmer ist seit 1. 4. 1992 bei der Arbeitgeberin als Pilot beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Kollektivvertrag der Arbeitgeberin für das kaufmännisch-technische Personal und Bordpersonal. Dieser Kollektivvertrag enthält im letzten Absatz seines § 10 folgende - auf Piloten anzuwendende - Bestimmung: "Wurde ein Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit besonderen Aufgaben beauftragt (Funktionen), so kann diese Funktion vom Dienstgeber bzw vom Dienstnehmer mit den gleichen Kündigungsfristen, wie sie für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden, gekündigt werden, sofern keine andere einzelvertragliche Regelung getroffen wurde."