Die Arbeitnehmerin sprach in zeitlicher Nähe zum seinerzeitigen Dienstantritt die damalige Geschäftsführerin der Arbeitgeberin darauf an, dass sie durch Selbstkündigung den Abfertigungsanspruch gegenüber dem
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früheren Dienstgeber verloren habe und ob "sie das daher übernehme", worauf ihr die Geschäftsführerin "selbstverständlich" zur Antwort gab. Die "inhaltliche Bestimmtheit" einer Vereinbarung iSd §§ 869, 861 ABGB bedeutet beim verpflichtenden Schuldvertrag, dass sich aus ihm nicht nur der Wille der Parteien entnehmen lässt, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern dass die Leistungen in einer solchen Weise bestimmt sein müssen, dass sie sich aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln, feststellen lassen. Bestimmt ist eine Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (gemäßigte Rechtsfolgentheorie) und ihr Inhalt im Übrigen (eindeutig) bestimmbar ist.