Ein angelernter Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG liegt nur dann vor, wenn die Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich war, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Eine Versicherte hat eine Ausbildung zur Stationsgehilfin, eine Aufschulung zur Pflegehelferin sowie eine weitere Aufschulung zur Altenfachbetreuerin nach dem oö Altenbetreuungs-AusbildungsG absolviert. Selbst wenn man die grundsätzliche Ausbildungsdauer für den Beruf Pflegehelferin (1 Jahr; 1600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) berücksichtigt, gelangt man iSd stRspr zum Ergebnis, dass es sich beim Beruf Pflegehelferin um keinen erlernten oder angelernten Beruf handelt. Auch eine Zusatzausbildung zur Altenfachbetreuerin im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten (ca 6 Wochen) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung (im Gesamtausmaß von 1850 Stunden) ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann.