Ein Beschwerdeführer war als EDV-Trainer beschäftigt. Er war nicht verpflichtet, ihm vorgeschlagene Schulungstermine anzunehmen. Erst ab Annahme eines Termins war dieser verbindlich. Die Inhalte der Schulungen wurden von den Kunden festgelegt; die Kurse fanden in den Räumlichkeiten der Kunden statt. Es gab eine sog "Trainerrichtlinie", in der der Ablauf der Schulungen verbindlich geregelt wurde. Eine Vertretungsmöglichkeit war nur im Ausnahmefall vorgesehen.