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Unkenntnis einer Schutzvorschrift durch Aufseher im Betrieb - mangels grober Fahrlässigkeit kein Regress durch AUVA

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2005, A 85infas 2005, 184 Heft 6 v. 1.11.2005

Am 14. 3. 2000 erlitt der Mitarbeiter der S GmbH in Klagenfurt, Ivan S, auf dem Betriebsgelände einen Arbeitsunfall, als er zum Zwecke der Reinigung einer Abflussleitung ein in 5,5 m Höhe befindliches Wellasbesteternitdach betrat, welches einbrach, sodass er aus dieser Höhe auf den Hallenboden fiel und dabei schwere Verletzungen mit Spät- und Dauerfolgen davontrug.

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