Für die Qualifikation einer Person als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG kommt es nicht auf dessen Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Aufsicht allein oder in Unterordnung unter einem Vorgesetzten ausgeübt wird oder ob der Arbeitsaufseher tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch machte. Die Frage, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb anzusehen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig.