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Urlaubsanspruch bei über den zweiten Geburtstag hinaus vereinbarter Karenz

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2005, A 79infas 2005, 177 Heft 6 v. 1.11.2005

Die Arbeitnehmerin war seit 5. 5. 1997 bei der Arbeitgeberin als Marketing-Assistentin angestellt. Am 16. 7. 2001 wurde sie von einem Kind entBunden und war bis 11. 9. 2001 in Mutterschutz. Vom 12. 9. 2001 bis 15. 7. 2003 befand sie sich in Mutterschaftskarenz. Noch während der Karenz der Arbeitnehmerin fand am 17. 4. 2003 ein Gespräch zwischen ihr und Wolfgang D, einem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter der Arbeitgeberin, statt. Dieser erklärte der Arbeitnehmerin, dass, wenn sie am 16. 7. 2003 wieder ihre Arbeit aufnehmen wolle, kein Arbeitsplatz frei sei und sie daher gekündigt werden müsse. Um diese Kündigung zu vermeiden, einigte sich die Arbeitnehmerin mit D darauf, dass sie über den 15. 7. 2003 hinaus bis einschließlich 6. 1. 2004 in Karenz verbleibe; dann sollte sie wieder ihre Arbeit aufnehmen. Am 27. 5. 2003 teilte D der Arbeitnehmerin telefonisch mit, dass er dringend jemanden für die Marketing-Abteilung brauche, weil eine andere Mitarbeiterin das Unternehmen verlassen wolle. Die Arbeitnehmerin erklärte sich interessiert, wies aber darauf hin, eine Kinderbetreuungseinrichtung zu benötigen, weil sie in ihrer Verwandtschaft niemanden für die Betreuung ihres Kindes habe. Im Juni 2003 einigte sich die Arbeitnehmerin mit D darauf, dass sie noch nicht definitiv zusagen könne, wann sie wieder mit ihrer Vollzeitbeschäftigung beginnen könne, dass sie jedoch ab 15. 9. 2003 mit einer Teilzeitbeschäftigung beginne, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Kinderbetreuung "klappe". Die Einführungsphase in der Kinderkrippe vom 1. 9. bis 14. 9. 2003 verlief schlecht. Die Tochter der Arbeitnehmerin blieb nicht in der Krippe, sodass sie am 10. 9. 2003 D telefonisch davon informierte, dass die Kinderbetreuung nicht "funktioniere". Sie fragte ihn, wie es weitergehen solle, worauf er ihr zur Antwort gab, dass er so schnell keine Lösung parat habe, sich aber wieder bei der Arbeitnehmerin melden werde. Am 15. 9. 2003 erhielt die Arbeitnehmerin einen Anruf einer anderen Mitarbeiterin der Arbeitgeberin, der sie mitteilte, dass sie wegen der Probleme mit der Kinderbetreuung nicht kommen könne.

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